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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Mitarbeiter
Verstöße vermeiden und Haftungsrisiken minimieren durch Schulung der Mitarbeiter und Belegschaft
Am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Dieses lange öffentlich diskutierte Gesetz soll den Einzelnen vor Benachteiligung wegen Alters, Geschlechts, Rasse/ethnischer Herkunft und anderer Merkmale umfassend schützen. Es enthält für die arbeitsrechtliche Praxis einschneidende Neuerungen.
Das AGG erlegt Arbeitgebern verschiedene Organisationspflichten auf. So müssen diese nach § 12 Abs. 1 AGG die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen in seinem Unternehmen treffen. Dabei kommt es den Arbeitgebern zugute, wenn alle Beschäftigten im Unternehmen korrekt über die Anforderungen des AGG geschult werden. Haben die Arbeitgeber nämlich ihre Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zweck der Verhinderung von Benachteiligungen geschult, gilt dies als Erfüllung ihrer Organisationspflichten. Dabei soll den Arbeitnehmern der wesentliche Inhalt des Gesetzes bekannt gemacht werden, insbesondere die Diskriminierungsverbote im Umgang mit Kollegen. Alle Manager und Arbeitnehmer sollten geschult werden, um z.B. die folgenden Fragen beantworten zu können: Welche Verhaltensweisen im Umgang mit Kollegen, Untergebenen und Dritten sind tabu? Muss ein Arbeitnehmer aktiv einschreiten, wenn er beobachtet, dass eine Kollege diskriminiert wird? Wie kann der Diskriminierte sich wehren?
Zu empfehlen ist, alle Schulungen von Arbeitnehmern mit detailliertem Inhalt und belegbaren Teilnehmerlisten zu dokumentieren.
Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den dem Betroffenen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierbei kann es zu erheblichen Zahlungspflichten kommen. Allein bei einer diskriminierenden Nichteinstellung kann ein Bewerber eine Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern verlangen, selbst wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Gerade im Stellenausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist daher Vorsicht geboten.

