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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Führungskräfte
Verstöße vermeiden und Haftungsrisiken minimieren
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Dieses lange öffentlich diskutierte Gesetz soll den Einzelnen vor Benachteiligung wegen Alters, Geschlechts, Rasse/ethnischer Herkunft und anderer Merkmale umfassend schützen. Es enthält für die arbeitsrechtliche Praxis einschneidende Neuerungen!
Das AGG erlegt Arbeitgebern verschiedene Organisationspflichten auf. Unter anderem sollen diese insbesondere im Rahmen beruflicher Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen. Weiterhin sind sie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Dies umfasst auch vorbeugende Handlungen. Das AGG enthält mehrere sog. Benachteiligungstatbestände. Verstoßen Arbeitgeber gegen ein Benachteiligungsverbot, müssen sie mit massiven Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen rechnen. Dem kann nur mit entsprechenden Maßnahmen, Schulungen und einer wasserdichten Dokumentation der relevanten Abläufe wirksam begegnet werden.
All dies stellt die Arbeitgeber vor schwer kalkulierbare Risiken. Sie müssen erreichen, dass bestehende und zukünftige Vertragsklauseln „AGG-fest“ sind und dafür sorgen, dass Benachteiligungen in Ihrer Organisation – auch und gerade durch die eigenen Mitarbeiter – durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen nicht auftreten. Dazu sollte die gesamte Belegschaft korrekt geschult werden.
Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den dem Betroffenen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierbei kann es zu erheblichen Zahlungspflichten kommen. Allein bei einer diskriminierenden Nichteinstellung kann ein Bewerber eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern verlangen, selbst wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Gerade im Stellenausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist daher Vorsicht geboten.

